Verweigert ein Arbeitnehmer einen in einer Betriebsvereinbarung geregelten Test auf eine Corona-Infektion ( PCR-Test ), können Arbeitgeber den Zugang zum Betriebsgelände verweigern.
Dies entschied das Arbeitsgericht Offenbach im Rahmen eines Eilverfahrens. Das weitere Verfahren in der Hauptsache bleibt jedoch abzuwarten.
Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht allein auf die Corona-Pandemie bzw. einen coronabedingten Umsatzrückgang gestützt werden.
Ein Verweis auf einen starken Umsatzrückgang sei nicht ausreichend. Arbeitgeber müssten vielmehr im konkreten Einzelfall anhand von Personal- und Auftragsplanungen darlegen, warum eine Auftragsschwankung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zu erwarten sei.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamts stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 ArbGG dar, der eine Entschädigung von vier Monatsgehältern rechtfertigen kann.
Der Kläger fuhr für eine Woche nach Tirol. Bei seiner Einreise nach Österreich galten noch keine pandemiebedingten Einschränkungen. Während seines Urlaubs wurde Tirol zum Risikogebiet erklärt. Daraufhin stellte ihn die Arbeitgeberin nach seiner Rückkehr zwei Wochen frei. Auf seinem Arbeitszeitkonto kürzte die Chefin das Guthaben. Dagegen klagte ihr Mitarbeiter erfolgreich. Anders wäre die Lage gewesen, wenn der Arbeitnehmer in ein Hochrisikogebiet gefahren wäre.
Geschäftsschließungen per Corona-Verordnung zur Eindämmung der Pandemie gehören nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko für Unternehmer.
Diese würden damit auch nicht das Risiko für den Arbeitsausfall von Minijobbern tragen und seien nicht verpflichtet, ihnen in dieser Zeit eine Vergütung zu zahlen.
Am 08.02.2019 legte die Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen dem Arbeitgeber sowohl ihre Kündigung zum 22.02.2019 als auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.02.2019 - 22.02.2019 vor. Der Arbeitgeber fühlte sich auf den Arm genommen.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Zwar weise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Erkrankung nach, deren Beweiswert könne der Arbeitgeber aber unter Umständen widerlegen. Dazu habe er vor Gericht tatsächliche Umstände vorzubringen, welche die Arbeitsunfähigkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Hier wirke es eben nicht wie ein Zufall, dass die Arbeitnehmerin
ausgerechnet vom Tag ihrer Kündigungserklärung an " passgenau " bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben sei.
Arbeitgeber können eine coronabedingt gestattete Tätigkeit im Homeoffice aufgrund ihres Weisungs- und Direktionsrechts jederzeit beenden und eine Rückkehr ihrer Beschäftigten an den Arbeitsplatz anordnen.
Arbeitgeber müssen bei einer außerordentlichen Kündigung das dem Arbeitnehmer vorgeworfene vertragsverletzende Verhalten darlegen und beweisen.
Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind unwirksam, wenn sie nur aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung wirksam werden. Ein Kunde muss also bei einer Gebührenerhöhung aktiv Ja sagen.