Transport- und Speditionsrecht
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Bei Verlust oder Beschädigung ist die Haftung grundsätzlich auf 8,33 Rechnungseinheiten
(Sonderziehungsrecht = SZR ) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Dieses Sonderziehungsrecht schwankt und beträgt zur Zeit ( 23.03.2018 ) 1,18 EUR.
Bei der Haftung sind auch Haftungsausschlußgründe und Besondere Haftungsausschlußgründe zu berücksichtigen. Sollte der Frachtführer den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen haben, so haftet er unbegrenzt.
Eine abweichende Haftung kann sich aus der Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp ) ergeben.
Auch gibt es Fälle, in denen der Verkehrshaftungsversicherer den Versicherungsschutz dem Frachtführer/ Spediteur ganz oder teilweise verweigert. Auch diese Fälle werden von mir überprüft.
Umzugs- und Lagerrecht
Desweiteren bearbeite ich auch die Sparten Umzugs- und Lagerrecht.
Im Umzugsrecht gibt es abweichende Haftungshöchstbeträge. Zudem ist die rechtzeitige Schadensanzeige sehr wichtig, sollen die Ansprüche nicht erlöschen.
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.